Das Grundgesetz wurde 1949 "Grundgesetz" genannt, weil es nicht "Verfassung" heißen sollte. Mit dem Wort "Grundgesetz" sollte die Vorläufigkeit des Regelwerks unterstrichen werden, angesichts der deutschen Teilung. Und in der Präambel, die den Artikeln vorangestellt wurde, war dies ebenfalls das zentrale Motiv. Dort heißt es:
„Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat das Deutsche Volk in den Ländern Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern, um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben, kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen. Es hat auch für jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt war.
Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.“
Über die Präambel diskutierte der Parlamentarische Rat auch in seiner 6. Sitzung am 20. Oktober 1948. Dort plädierte der Staatsrechtler und Sozialdemokrat Carlo Schmid dafür, dass die Präambel wirklich explizit sagen soll: Warum dieses Grundgesetz? Was soll es sein und was nicht? Und: Was bleibt dem deutschen Volk "zu tun noch aufgegeben"?
Nach der Wiedervereinigung 1990 wurde der zweite Teil der Präambel angepasst. Dort heißt es nun:
"Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk."