"Gestalten ist besser als Streiten" lautet mein Motto.
Heute geht es weiter mit dem 2. Teil zum Thema:
Das Ende der befristeten Arbeitsverträge?!
Es geht um die Befristung mit Sachgrund!
Bevor ich in die Folge einsteige, möchte ich mich bei dir entschuldigen. In der letzten Folge habe ich einen Versprecher gehabt und im Ergebnis einen Fehler. Welcher das war, höre gern rein.
Und nun lass uns in die Welt des befristeten Arbeitsvertrages mit Sachgrund eintauchen.
Die grundlegende Systematik des befristeten Arbeitsvertrages und wieso gerade der befristete Arbeitsvertrag so in den Fokus der Öffentlichkeit und der Wirtschaft rückt, habe ich in der Folge der letzten Woche, der Folge 1, dargestellt.
Nach der Möglichkeit der Befristung ohne einen Sachgrund in dieser Folge die Befristung mit einem Sachgrund.
Der befristete Arbeitsvertrag soll nach der Systematik des Gesetzes die Ausnahme sein. Grundsätzlich soll der Arbeitsvertrag unbefristet abgeschlossen werden. Davon soll nur in den Ausnahmen abgewichen werden dürfen, die durch das Gesetz erlaubt sind.
Eine solche Erlaubnis, also wann dies zulässig ist, findet sich im §14 TzBfG.
Was du beachten solltest mit wichtigen Praxistipps hörst du in dieser Folge.
Sandro Wulf ist Inhaber der Kanzlei Wulf & Collegen mit Standorten in Magdeburg und Stendal.
Er beantwortet Unternehmern, Personalverantwortlichen, Selbstständigen und am Arbeitsrecht interessierten Menschen Fragen rund ums Arbeitsrecht.
Er erklärt grundsätzliche Regeln als auch aktuelle Tendenzen und Gestaltungsmöglichkeiten im deutschen und europäischen Arbeitsrecht.
Mit einfachen Worten wird die juristische Fachsprache übersetzt, so dass jeder sie verstehen kann.
Er war im Fokus für die 100 besten Fachanwälte in Deutschland nominiert.
Gerade wegen der klaren und verständlichen Worte ist er wiederholt Interviewpartner für das Fernsehen, Radio, Zeitungen als auch in Podcasts.
Er ist Vortragsredner, Speaker und hält Keynotes.
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