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Kurzerklärt - Der Jurapodcast

Der Lern-Podcast für Jurastudium, Referendariat und Staatsexamen.Kurzerklärt – Der Jurapodcast ist deine digitale Arbeitsgemeinschaft zum Anhören. Wir begleiten dich verständlich, strukturiert und auf Augenhöhe durch das Jurastudium, das Referendariat und die Vorbereitung auf das Erste und Zweite Staatsexamen.In jeder Folge bereiten wir die wichtigsten Themen aus Öffentlichem Recht, Strafrecht und Zivilrecht kompakt, verständlich und klausurorientiert auf. Egal ob Gutachtenstil, Prüfungsschemata, klassische Fälle oder aktuelle Examensprobleme: Hier bekommst du juristisches Wissen so erklärt, dass du es wirklich lernen, wiederholen und in der Klausur anwenden kannst.Ideal für die Examensvorbereitung, zum Wiederholen und für unterwegs – dein Jura-Podcast für Studium, Referendariat und Examen.

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Folgen von Kurzerklärt - Der Jurapodcast

685 Folgen
  • Folge vom 04.11.2026
    SR272 Strafrecht AT | dolus directus I+II (Absicht + Wissentlichkeit)
    ?️ Neues Jahr, neue Struktur — ab 1. Januar! Kurzerklärt bekommt einen neuen Rhythmus für deinen Weg vom ersten Verstehen bis zur Klausur: Öffentliches Recht, Zivilrecht und Strafrecht ziehen in jeweils eigene Podcasts, sodass du genau dein Rechtsgebiet abonnieren kannst. Jede Woche nach festem Plan — montags Grundlagen in der Erklär-AG, mittwochs Wiederholung mit Karteikarten, freitags ein aktuelles Urteil eingeordnet, samstags Anwendung in der Großen Übung. Verstehen, wiederholen, einordnen, anwenden. Dazu bei „Mehr Kaffee als Kommentar”: dienstags Examensvorbereitung, donnerstags Referendariat, sonntags die klassische Folge — und für alle Saarheim-Fans jeden zweiten Sonntag ein neuer Saarheimer Fall. Such dir deine Podcasts aus, abonniere sie und sei zum Start dabei: Dein Rechtsgebiet. Dein Rhythmus.Folgenbeschreibung:Heute geht es um die verschiedenen Vorsatzarten, die ein Täter aufweisen kann — mit dem Schwerpunkt auf der Absicht (dolus directus 1. Grades) und dem direkten Vorsatz (dolus directus 2. Grades, der Wissentlichkeit). Im Hinterkopf behalten wir die Definition: Vorsatz ist Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung im Zeitpunkt der Tatbegehung. Als Werkzeug legen wir uns eine Schablone mit den Spalten „Wissen“ und „Wollen“ an und ordnen jede Vorsatzform dort ein.Wir steigen mit zwei Fällen ein — der Brandstiftung für die Versicherung und dem Schuss auf ein weit entferntes Ziel — und sehen schnell: Täter stehen ganz unterschiedlich zu den Folgen ihres Handelns. Bei der Absicht dominiert das Willenselement: Dem Täter kommt es gerade auf die Verwirklichung an (zielgerichtetes Wollen), während auf der Wissensseite das Für-möglich-Halten genügt. Dazu arbeiten wir die zentrale Unterscheidung von Haupt- und Nebenfolgen heraus: Der Erfolg muss nicht Endziel sein, es genügt das notwendige Zwischenziel — sogar dann, wenn der Täter die Folge eigentlich bedauert. Die „Um … zu“-Eselsbrücke hilft beim Erkennen. Am Versicherungsfall zeigen wir, warum die Brandlegung Haupt-, der Tod des bettlägerigen H dagegen Nebenfolge ist.Beim direkten Vorsatz 2. Grades steht das Wissenselement im Vordergrund: Der Täter weiß oder sieht als sicher voraus, dass sein Handeln den Tatbestand verwirklicht, auch wenn er den Erfolg nicht anstrebt und sich nur mit ihm abfindet — so handelt A hinsichtlich des Todes von H. Zum Schluss klären wir die Klausurrelevanz: Schweigt das Gesetz zur Vorsatzform, genügt jede der drei Arten (also auch dolus eventualis); verlangt es dagegen ausdrücklich „wissentlich“, „wider besseres Wissen“ (§§ 226 Abs. 2, 187, 164 StGB) oder „absichtlich“ (§ 258 StGB), müsst ihr die Vorsatzform eigens prüfen. Auf die Strafbarkeit als solche wirkt sich die Vorsatzform grundsätzlich nicht aus, kann aber bei der Strafzumessung (§ 46 StGB) eine Rolle spielen.Ihr erfahrt,in welche drei Arten sich der Vorsatz einteilen lässt und wo bei jeder der Schwerpunkt liegtwas Absicht (dolus directus 1. Grades) ausmacht — zielgerichtetes Wollen bei bloßem Für-möglich-Haltenwie ihr Haupt- und Nebenfolgen unterscheidet und warum auch ein notwendiges Zwischenziel Absicht begründetwas den direkten Vorsatz 2. Grades (Wissentlichkeit) kennzeichnet und wie er sich von der Absicht unterscheidetwann ihr die Vorsatzform eigens prüfen müsst („wissentlich“, „wider besseres Wissen“, „absichtlich“) und wann dolus eventualis genügtSupport the show? Links & Ressourcen: ? Unsere Website?️ Alle Folgen & Infos?️Podcast Recht Aktuell?Playlists nach Fachgebiet sortiert:Alle Folgen StrafrechtAlle Folgen Öffentliches RechtAlle Folgen ZivilrechtAlle Folgen Ersti-Woche? Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts? Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen? Folge uns auf Social Media: InstagramLinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
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  • Folge vom 03.11.2026
    ZR144 Schuldrecht AT | Erlöschen von Schuldverhältnissen | Die Rechtsnatur der Erfüllung
    Weiter geht es in unserer Schuldrecht-AT-Reihe: Nach der Tilgungsreihenfolge aus der letzten Folge bleiben wir bei der Erfüllung und schauen uns den Streit um ihre Rechtsnatur an. Zugegeben — der wichtigste Streit im Zivilrecht ist das nicht, und die Klausurrelevanz ist überschaubar. Aber die Erfüllungsthematik wird damit runder, und in einer Konstellation wird der Streit tatsächlich relevant: wenn beschränkt Geschäftsfähige beteiligt sind. Genau so einen Fall lösen wir heute.Wir verorten die Frage wieder bei „Anspruch nicht erloschen“ (§ 362 Abs. 1 BGB). Konsens aller Theorien ist, dass der Leistungserfolg eintreten muss — gestritten wird nur darüber, ob noch ein subjektives Element hinzukommen muss. Wir gehen die drei Theorien durch: die Vertragstheorie (die neben der schuldrechtlichen und der dinglichen Einigung noch einen Erfüllungsvertrag über das Bewirktsein verlangt), die Theorie der finalen Leistungsbewirkung (die eine einseitige Tilgungsbestimmung des Leistenden fordert) und die heute herrschende Theorie der realen Leistungsbewirkung, die im Grundsatz ganz auf subjektive Elemente verzichtet — mit der Konsequenz, dass sogar ein nicht geschäftsfähiger Schuldner mit befreiender Wirkung leisten kann.Das machen wir an einem Fall greifbar: die 14-jährige M als Hundesitterin — im Grundfall als Schuldnerin ihrer Dienste, in der Abwandlung als Gläubigerin ihres Lohns. Dabei zeigt sich, warum es entscheidend ist, zuerst die Rolle des Minderjährigen zu klären: Als Schuldner kann er nach herrschender Meinung mit befreiender Wirkung leisten; als Gläubiger kommt es auf seine Empfangszuständigkeit an (mit § 107 BGB). Zum Schluss nehmen wir Stellung: Warum der Wortlaut „bewirkt“ in § 362 Abs. 1 BGB, die Praktikabilität und vor allem § 366 BGB gegen Vertragstheorie und finale Leistungsbewirkung sprechen — und warum der Minderjährigenschutz über die Empfangszuständigkeit erhalten bleibt, sodass die Theorie der realen Leistungsbewirkung vorzugswürdig ist.Ihr erfahrt,worum beim Streit um die Rechtsnatur der Erfüllung gestritten wird und warum er vor allem bei beschränkt Geschäftsfähigen relevant wirdwas Vertragstheorie, finale und reale Leistungsbewirkung jeweils verlangenwarum nach herrschender Meinung sogar ein nicht geschäftsfähiger Schuldner mit befreiender Wirkung leisten kannwarum es beim minderjährigen Gläubiger auf die Empfangszuständigkeit und § 107 BGB ankommtwelche Argumente (Wortlaut „bewirkt“, Praktikabilität, § 366 BGB) für die Theorie der realen Leistungsbewirkung sprechenSupport the show? Links & Ressourcen: ? Unsere Website?️ Alle Folgen & Infos?️Podcast Recht Aktuell?Playlists nach Fachgebiet sortiert:Alle Folgen StrafrechtAlle Folgen Öffentliches RechtAlle Folgen ZivilrechtAlle Folgen Ersti-Woche? Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts? Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen? Folge uns auf Social Media: InstagramLinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
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  • Folge vom 30.10.2026
    Erstsemesterfolge: Schwerpunktsetzung und Meinungsstreit in der Klausur | Teil 2
    Willkommen zu einem Doppel in unserer Erstsemester-Reihe! In diesen beiden Folgen geht es um zwei Fähigkeiten, die in jeder Klausur über die Note entscheiden und die eng zusammenhängen: die Darstellung und Lösung von Meinungsstreiten (Teil 1) und die richtige Schwerpunktsetzung (Teil 2).Im ersten Teil klären wir, was ein Meinungsstreit überhaupt ist und — besonders wichtig — wann ihr ihn ausführen müsst. Die entscheidende Regel: Ein Streit wird nur dann dargestellt und entschieden, wenn die verschiedenen Ansichten im konkreten Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Wir zeigen den sauberen Aufbau — das Problem aus dem Sachverhalt heraus aufwerfen, die vertretenen Ansichten mit ihren Argumenten darstellen (eine Ansicht, andere Ansicht, Rechtsprechung bzw. herrschende Meinung) und erst dann entscheiden, wenn es nötig ist. Dabei geht es um echtes Argumentieren mit den Auslegungsmethoden (Wortlaut, Systematik, Historie, Telos) und darum, dass es in der Klausur auf die vertretbare, gut begründete Lösung ankommt, nicht auf die „richtige”. Ein zentraler Punkt: Streitstände werden immer am Fall abgehandelt, nie als abstrakter Lehrbuchexkurs.Im zweiten Teil geht es um die Schwerpunktsetzung — die Kunst, zu erkennen, worauf es im konkreten Fall ankommt. Wir zeigen, wie ihr Schwerpunkte identifiziert (Hinweise im Sachverhalt, ungewöhnliche Details, der Bearbeitervermerk), wie ihr eure Zeit und euren Platz entsprechend verteilt und wie ihr die Steuerung zwischen ausführlichem Gutachtenstil für Problematisches und knappem Stil für Unproblematisches beherrscht. Und wir sprechen über die typischen Fehler: Nebenschauplätze ausbreiten, das Hauptproblem übersehen oder alles gleich wichtig behandeln. Zusammen geben euch die beiden Folgen das Werkzeug, um in der Klausur das Wesentliche zu treffen und es überzeugend darzustellen.Ihr erfahrt,was ein Meinungsstreit ist und wann ihr ihn überhaupt darstellen und entscheiden müsstwie ihr einen Streit sauber aufbaut — Problem aufwerfen, Ansichten mit Argumenten darstellen, begründet entscheidenwie ihr mit den Auslegungsmethoden argumentiert und warum es auf die vertretbare Lösung ankommtwie ihr Schwerpunkte im Sachverhalt und im Bearbeitervermerk erkennt und Zeit sowie Platz richtig verteiltwelche typischen Fehler ihr bei Streitdarstellung und Schwerpunktsetzung vermeidetSupport the show? Links & Ressourcen: ? Unsere Website?️ Alle Folgen & Infos?️Podcast Recht Aktuell?Playlists nach Fachgebiet sortiert:Alle Folgen StrafrechtAlle Folgen Öffentliches RechtAlle Folgen ZivilrechtAlle Folgen Ersti-Woche? Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts? Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen? Folge uns auf Social Media: InstagramLinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
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  • Folge vom 29.10.2026
    Erstsemesterfolge: Schwerpunktsetzung und Meinungsstreit in der Klausur | Teil 1
    Willkommen zu einem Doppel in unserer Erstsemester-Reihe! In diesen beiden Folgen geht es um zwei Fähigkeiten, die in jeder Klausur über die Note entscheiden und die eng zusammenhängen: die Darstellung und Lösung von Meinungsstreiten (Teil 1) und die richtige Schwerpunktsetzung (Teil 2).Im ersten Teil klären wir, was ein Meinungsstreit überhaupt ist und — besonders wichtig — wann ihr ihn ausführen müsst. Die entscheidende Regel: Ein Streit wird nur dann dargestellt und entschieden, wenn die verschiedenen Ansichten im konkreten Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Wir zeigen den sauberen Aufbau — das Problem aus dem Sachverhalt heraus aufwerfen, die vertretenen Ansichten mit ihren Argumenten darstellen (eine Ansicht, andere Ansicht, Rechtsprechung bzw. herrschende Meinung) und erst dann entscheiden, wenn es nötig ist. Dabei geht es um echtes Argumentieren mit den Auslegungsmethoden (Wortlaut, Systematik, Historie, Telos) und darum, dass es in der Klausur auf die vertretbare, gut begründete Lösung ankommt, nicht auf die „richtige”. Ein zentraler Punkt: Streitstände werden immer am Fall abgehandelt, nie als abstrakter Lehrbuchexkurs.Im zweiten Teil geht es um die Schwerpunktsetzung — die Kunst, zu erkennen, worauf es im konkreten Fall ankommt. Wir zeigen, wie ihr Schwerpunkte identifiziert (Hinweise im Sachverhalt, ungewöhnliche Details, der Bearbeitervermerk), wie ihr eure Zeit und euren Platz entsprechend verteilt und wie ihr die Steuerung zwischen ausführlichem Gutachtenstil für Problematisches und knappem Stil für Unproblematisches beherrscht. Und wir sprechen über die typischen Fehler: Nebenschauplätze ausbreiten, das Hauptproblem übersehen oder alles gleich wichtig behandeln. Zusammen geben euch die beiden Folgen das Werkzeug, um in der Klausur das Wesentliche zu treffen und es überzeugend darzustellen.Ihr erfahrt,was ein Meinungsstreit ist und wann ihr ihn überhaupt darstellen und entscheiden müsstwie ihr einen Streit sauber aufbaut — Problem aufwerfen, Ansichten mit Argumenten darstellen, begründet entscheidenwie ihr mit den Auslegungsmethoden argumentiert und warum es auf die vertretbare Lösung ankommtwie ihr Schwerpunkte im Sachverhalt und im Bearbeitervermerk erkennt und Zeit sowie Platz richtig verteiltwelche typischen Fehler ihr bei Streitdarstellung und Schwerpunktsetzung vermeidetSupport the show? Links & Ressourcen: ? Unsere Website?️ Alle Folgen & Infos?️Podcast Recht Aktuell?Playlists nach Fachgebiet sortiert:Alle Folgen StrafrechtAlle Folgen Öffentliches RechtAlle Folgen ZivilrechtAlle Folgen Ersti-Woche? Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts? Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen? Folge uns auf Social Media: InstagramLinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
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