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Kurzerklärt - Der Jurapodcast Folgen
Der Lern-Podcast für Jurastudium, Referendariat und Staatsexamen.Kurzerklärt – Der Jurapodcast ist deine digitale Arbeitsgemeinschaft zum Anhören. Wir begleiten dich verständlich, strukturiert und auf Augenhöhe durch das Jurastudium, das Referendariat und die Vorbereitung auf das Erste und Zweite Staatsexamen.In jeder Folge bereiten wir die wichtigsten Themen aus Öffentlichem Recht, Strafrecht und Zivilrecht kompakt, verständlich und klausurorientiert auf. Egal ob Gutachtenstil, Prüfungsschemata, klassische Fälle oder aktuelle Examensprobleme: Hier bekommst du juristisches Wissen so erklärt, dass du es wirklich lernen, wiederholen und in der Klausur anwenden kannst.Ideal für die Examensvorbereitung, zum Wiederholen und für unterwegs – dein Jura-Podcast für Studium, Referendariat und Examen.
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Folge vom 22.10.2026SR270 Strafrecht AT | Vorsatz | Einstieg | Zeitpunkt des VorsatzesHeute geht es um einen der zentralen Begriffe des Strafrechts: den Vorsatz. An ihm führt in strafrechtlichen Klausuren kaum ein Weg vorbei — von den Tötungs- und Körperverletzungsdelikten über Eigentums- und Vermögensdelikte bis zur Abgrenzung von der Fahrlässigkeit. Und der Vorsatz ist weit mehr als die schnell auswendig gelernte Formel vom „Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung”: Dahinter steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Staat einem Menschen ein strafrechtlich relevantes Verhalten persönlich zurechnen darf.Wir starten bei der gesetzlichen Grundlage: § 15 StGB macht vorsätzliches Handeln zum Regelfall und stellt Fahrlässigkeit nur unter Strafe, wo das Gesetz es ausdrücklich anordnet. Anhand zweier Fälle — der gezielten Tötung und dem unvermeidbaren tödlichen Verkehrsunfall — zeigen wir, warum die bloße Verwirklichung des objektiven Tatbestands nicht genügt und warum der Vorsatz das Kernstück des Handlungsunrechts bildet. Dazu ordnen wir kurz das Verhältnis von Vorsatz und Fahrlässigkeit ein (Aliud- und Plus-Minus-Verständnis) — für die Klausur genügt: Wer den Vorsatz verneint, muss an eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit denken (§§ 222, 229 StGB).Dann erarbeiten wir die Definition: Aus § 16 StGB (Tatbestandsirrtum) folgt das Wissenselement, nach Rechtsprechung und herrschender Lehre tritt das Willenselement hinzu — kognitive und voluntative Komponente. Wir werfen einen kurzen Blick auf die Abgrenzung von dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit (Billigungstheorie — eine eigene Folge folgt), vertiefen das Wissenselement (sachgedankliches Mitbewusstsein, Parallelwertung in der Laiensphäre) und klären schließlich den Zeitpunkt: Der Vorsatz muss „bei Begehung der Tat” vorliegen (§ 16 Abs. 1 Satz 1, § 8 StGB — Koinzidenzprinzip). Deshalb sind dolus antecedens (vorher) und dolus subsequens (nachher) unbeachtlich.Ihr erfahrt,warum es § 15 StGB gibt und weshalb die Verwirklichung des objektiven Tatbestands allein nicht zur Strafbarkeit führtwarum der Vorsatz das Kernstück des Handlungsunrechts ist und wie sich Vorsatz und Fahrlässigkeit unterscheidenworaus sich Wissens- und Willenselement ergeben (§ 16 StGB) und was dolus eventualis von bewusster Fahrlässigkeit trenntwas beim Wissenselement genügt — sachgedankliches Mitbewusstsein und Parallelwertung in der Laiensphärezu welchem Zeitpunkt der Vorsatz vorliegen muss (Koinzidenzprinzip) und warum dolus antecedens und dolus subsequens unbeachtlich sindSupport the show? Links & Ressourcen: ? Unsere Website?️ Alle Folgen & Infos?️Podcast Recht Aktuell?Playlists nach Fachgebiet sortiert:Alle Folgen StrafrechtAlle Folgen Öffentliches RechtAlle Folgen ZivilrechtAlle Folgen Ersti-Woche? Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts? Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen? Folge uns auf Social Media: InstagramLinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
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Folge vom 20.10.2026Erstsemesterfolge: Einführung ins besondere VerwaltungsrechtWillkommen zu einer neuen Erstsemesterfolge! Letztes Mal haben wir uns das Allgemeine Verwaltungsrecht angeschaut — die Regeln, die für jedes Verwaltungshandeln gelten und sozusagen „vor die Klammer gezogen” sind. Heute machen wir den nächsten Schritt und werfen einen ersten Blick auf das Besondere Verwaltungsrecht: die einzelnen Sachgebiete, in denen die Verwaltung tatsächlich tätig wird.Wir klären zunächst das Zusammenspiel: Das Allgemeine Verwaltungsrecht stellt die Werkzeuge bereit — allen voran den Verwaltungsakt und das Verfahren nach dem VwVfG —, während das Besondere Verwaltungsrecht die jeweiligen Ermächtigungsgrundlagen und die materiellen Maßstäbe für das konkrete Sachgebiet liefert. Wer einen Verwaltungsakt prüft, holt sich die Ermächtigungsgrundlage also aus dem Besonderen Verwaltungsrecht und baut die Prüfung mit den Regeln des Allgemeinen Teils auf.Danach geben wir euch einen Überblick über die wichtigsten Referenzgebiete, die euch im Studium und im Examen immer wieder begegnen: das Polizei- und Ordnungsrecht als Kern der Gefahrenabwehr, das Kommunalrecht, das öffentliche Baurecht (Bauplanungs- und Bauordnungsrecht) sowie weitere Felder wie das Wirtschaftsverwaltungs- und Umweltrecht. Außerdem erklären wir, warum vieles davon Landesrecht ist und es deshalb nicht das eine große Gesetzbuch für das Besondere Verwaltungsrecht gibt. Damit habt ihr die Landkarte, um euch in den einzelnen Gebieten zurechtzufinden.Ihr erfahrt,wie sich das Besondere vom Allgemeinen Verwaltungsrecht unterscheidet und wie beide zusammenspielenwarum die Ermächtigungsgrundlage aus dem Besonderen Verwaltungsrecht kommt und der Prüfungsaufbau aus dem Allgemeinen Teilwelche Referenzgebiete besonders wichtig sind — Polizei- und Ordnungsrecht, Kommunalrecht, Baurecht und mehrwarum das Polizei- und Ordnungsrecht als Einstieg in die Gefahrenabwehr eine zentrale Rolle spieltwarum viele Materien Landesrecht sind und es kein einheitliches Gesetzbuch für das Besondere Verwaltungsrecht gibtSupport the show? Links & Ressourcen: ? Unsere Website?️ Alle Folgen & Infos?️Podcast Recht Aktuell?Playlists nach Fachgebiet sortiert:Alle Folgen StrafrechtAlle Folgen Öffentliches RechtAlle Folgen ZivilrechtAlle Folgen Ersti-Woche? Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts? Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen? Folge uns auf Social Media: InstagramLinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
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Folge vom 19.10.2026ZR143 Schuldrecht AT | Erlöschen von Schuldverhältnissen | Die Tilgungsreihenfolge | §§ 366, 367 BGB?️ Neues Jahr, neue Struktur — ab 1. Januar! Kurzerklärt bekommt einen neuen Rhythmus für deinen Weg vom ersten Verstehen bis zur Klausur: Öffentliches Recht, Zivilrecht und Strafrecht ziehen in jeweils eigene Podcasts, sodass du genau dein Rechtsgebiet abonnieren kannst. Jede Woche nach festem Plan — montags Grundlagen in der Erklär-AG, mittwochs Wiederholung mit Karteikarten, freitags ein aktuelles Urteil eingeordnet, samstags Anwendung in der Großen Übung. Verstehen, wiederholen, einordnen, anwenden. Dazu bei „Mehr Kaffee als Kommentar”: dienstags Examensvorbereitung, donnerstags Referendariat, sonntags die klassische Folge — und für alle Saarheim-Fans jeden zweiten Sonntag ein neuer Saarheimer Fall. Such dir deine Podcasts aus, abonniere sie und sei zum Start dabei: Dein Rechtsgebiet. Dein Rhythmus.Folgenbeschreibung:Weiter geht es mit dem Erlöschen von Schuldverhältnissen: Nachdem wir in der letzten Folge die Erfüllung nach § 362 BGB kennengelernt haben, bleiben wir heute bei der Erfüllung — schauen uns aber eine Konstellation an, in der uns § 362 BGB allein nicht weiterhilft. Nämlich dann, wenn der Schuldner mehrere gleichartige Schulden hat und seine Leistung nicht ausreicht, um alle zu tilgen. Zahlt Basti auf Kaufpreis und Darlehen 300 Euro — welche Schuld ist erloschen? Genau das klärt die Tilgungsreihenfolge, die wir innerhalb der Erfüllung bei „Anspruch nicht erloschen“ prüfen.Wir gehen den Aufbau Schritt für Schritt durch. Zuerst die Tilgungsbestimmung des Schuldners nach § 366 Abs. 1 BGB: eine einseitige, empfangsbedürftige Erklärung, die ausdrücklich oder konkludent erfolgen kann, spätestens im Zeitpunkt der Leistung — und wenn der Schuldner sie versäumt, geht das Bestimmungsrecht nicht auf den Gläubiger über, sondern verloren. Dazu klären wir kurz die Rechtsnatur (Willenserklärung oder geschäftsähnliche Handlung — mit geringer praktischer Bedeutung, da die §§ 104 ff. BGB jeweils gelten) und die Anfechtung nach § 119 BGB samt der entstehenden Zuordnungslücke. Den roten Faden liefert dabei der Pachtfall des OLG Düsseldorf (26.11.2009 – 10 U 42/09): Geht die Leistungsbestimmung ins Leere und wird nicht unverzüglich angefochten, greift § 366 Abs. 2 BGB.Dann die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB mit der Merkformel Fälligkeit, Sicherheit, Lästigkeit, Alter — und als Auffanglösung die verhältnismäßige Tilgung. Schließlich § 367 BGB für Nebenforderungen: zuerst Kosten, dann Zinsen, dann Hauptforderung, wobei der Schuldner hier — anders als bei § 366 BGB — nicht einseitig abweichen kann (§ 367 Abs. 2 BGB). Zum Schluss zeigen wir, wie § 366 und § 367 in zwei Schritten zusammenspielen, und geben einen Ausblick auf die Tilgungsbestimmung bei beschränkt Geschäftsfähigen und im Bereicherungsrecht.Ihr erfahrt,wann die Tilgungsreihenfolge relevant wird und wo ihr sie in der Klausur prüftwas eine Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB ist, wann sie vorliegen muss und was bei Fehlern passiert (Anfechtung nach § 119 BGB, Zuordnungslücke)wie die gesetzliche Reihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB funktioniert — Fälligkeit, Sicherheit, Lästigkeit, Alter und die verhältnismäßige Tilgungwie § 367 BGB Kosten, Zinsen und Hauptforderung verteilt und warum der Schuldner davon nicht einseitig abweichen kannwie § 366 und § 367 BGB in zwei Schritten zusammenspielenSupport the show? Links & Ressourcen: ? Unsere Website?️ Alle Folgen & Infos?️Podcast Recht Aktuell?Playlists nach Fachgebiet sortiert:Alle Folgen StrafrechtAlle Folgen Öffentliches RechtAlle Folgen ZivilrechtAlle Folgen Ersti-Woche? Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts? Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen? Folge uns auf Social Media: InstagramLinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
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Folge vom 18.10.2026Gastbeitrag: Zur Leihmutterschaft und zum Schwangerschaftsabbruch mit Prof. Dr. Liane WörnerFolgenbeschreibungHeute gibt es ein besonderes Format bei Kurzerklärt: einen Gastbeitrag. Zu Gast ist Prof. Dr. Liane Wörner, LL.M. (UW-Madison). Sie hat den Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Strafrechtsvergleichung, Medizinstrafrecht und Rechtstheorie an der Universität Konstanz inne. Außerdem war sie wissenschaftliche Koordinatorin der Arbeitsgruppe „Schwangerschaftsabbruch” der Kommission für reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin (KOMrSF) und ist Hostin des Podcasts recht:zeitig. Den Anlass kennt ihr: Im Sommer 2026 hat Jens Spahn öffentlich gemacht, dass er und sein Mann über eine Leihmutterschaft in den USA Eltern geworden sind. Uns interessiert dabei nicht die Personalie. Uns interessiert, was die Debatte juristisch freilegt. Wem gehört die Entscheidung über Fortpflanzung, und wo und wie darf der Staat darauf einwirken? In über zwei Stunden spannen wir einen Bogen über zwei Enden desselben Fadens, nämlich der reproduktiven Selbstbestimmung.Erste Hälfte: Leihmutterschaft. Wir klären zunächst, was in Deutschland eigentlich verboten ist und was nicht. Dann prüfen wir das Verbot grundrechtlich, mit den Wunscheltern, der Leihmutter und dem Kind als Grundrechtsträgern. Liane erklärt, warum das Verbot rechtfertigungsbedürftig ist, warum das Würde-Argument aus ihrer Sicht zu kurz greift und welche Rechte des Kindes jede Regelung sichern müsste.Zweite Hälfte: Schwangerschaftsabbruch. Hier kommt mit dem Nasciturus ein Grundrechtsträger hinzu, und die Prüfung verschiebt sich. Wir gehen die Rechtslage de lege lata durch, von § 218 StGB über die Konstruktion „tatbestandslos, aber rechtswidrig” in § 218a I StGB bis zu den Indikationen und den strafbewehrten Verfahrenspflichten. Danach diskutieren wir die beiden BVerfG-Entscheidungen, das Drei-Phasen-Modell der KOMrSF und die Reformentwürfe aus der letzten Legislaturperiode. Am Ende steht die Frage, was beide Themen gemeinsam lehren und ob Strafrecht hier überhaupt das richtige Werkzeug ist. Ihr erfahrt:was nach dem Embryonenschutzgesetz verboten ist und warum das bloße Elternwerden durch Leihmutterschaft nicht strafbar istwelche Grundrechte bei der Leihmutterschaft kollidieren (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG, Art. 6 I GG) und warum das Verbot verfassungsrechtlich nicht zwingend ist, eine Freigabe ohne jeden Rahmen aber ebenso unzulässig wärewarum die Würde der Leihmutter kein Argument gegen ihren freien und informierten Willen ist und wie sich Ausbeutung regulatorisch einfangen ließe (Altruismus, gemeinnützige Vermittlung, angemessene Entschädigung)welche zwei Rechte des Kindes jede Regelung sichern muss: die rechtliche Elternschaft und die Kenntnis der eigenen Herkunft, auch bei Leihmutterschaften im Auslandwarum der beratene Abbruch nach § 218a I StGB straffrei, aber rechtswidrig ist, und warum Liane diese Konstruktion für dogmatisch verunglückt hältwie sich die medizinisch-soziale und die kriminologische Indikation unterscheiden und welche Rolle die Verfahrenspflichten der §§ 218b, 218c, 219b StGB spielendie vier Linien des Reformbedarfs: Symbolcharakter, Diskriminierung (Art. 3 II, III GG), internationale Vorgaben (CEDAW, WHO) und die Empirie der ELSA-Studiewas die BVerfG-Urteile von 1975 und 1993 tatsächlich vorgeben und warum sie eine Regelung außerhalb des StGB nicht ausschließenwie das Drei-Phasen-Modell der KOMrSF funktioniert und was die Gesetzentwürfe vom 17.10.2024 (Wapler/Wersig/Wörner) und vom 14.11.2024 (BT-Drs. 20/13775) jeweils vorschlagen Weiterführende Beiträge von Prof. Dr. Liane WörnerZur Leihmutterschaft und FamiliengründungWapler/Wörner, Was das Grundgesetz zur Leihmutterschaft sagt, FuR 10/2026, S. 399-400Wörner in: Deutschlandfunk-Streitkultur v. 26.9.2026, Sollte Leihmutterschaft erlaubt werden? L. Wörner vs. A. Lob-Hüdepohl, https://www.deutschlandfunk.de/sollte-leihmutterschaft-erlaubt-werden-l-woerner-vs-a-lob-huedepohl-100.htmlWapler/Wörner, Kinderwunsch, Selbstbestimmung, Ausbeutungsgefahr:. In: Legal Tribune Online, 23.07.2026, https://www.lto.de/persistent/a_id/60501 (abgerufen am: 16.10.2026) Wörner, Die triadische Mutterschaft - Nicht „Leihe der“, sondern „Hilfe zur Mutterschaft“ - Teil 1, in: NSW 2025, S. 129-139. https://nsw-online.com/article/die-triadische-mutterschaft-nicht-leihe-der-sondern-hilfe-zur-mutterschaft-teil-1/Zum SchwangerschaftsabbruchWörner, Reformerfordernis Schwangerschaftsabbruch: Zur strukturellen Diskriminierung mittels Zugangsbeschränkungen zum Schwangerschaftsabbruch, StV 2026, 52 ff. Zusammenfassung: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/reform-218-abtreibung-schwangerschaftsabbruch-frauen-diskriminierung-stvWörner, Das Recht des Schwangerschaftsabbruchs aus der Perspektive Deutschlands, Österreichs und der Schweiz, in: Carina Dorneck / Kim Philip Linoh / Henning Lorenz / Felicia Steffen (Hrsg.), Zwischen Schutz und Selbstbestimmung. Internationale und interdisziplinäre Perspektiven auf das menschliche Leben im Spiegel des Medizinrechts, Nomos, Baden-Baden 2026, S. 139-160.Wörner, Schriftliche Stellungnahme zu der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 10.2.2025 über den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs v. 14.11.2024, BT Drs. 20/13775, zusammen mit dem Antrag v. 14.11.2024, BT Drs. 20/13776, https://www.bundestag.de/resource/blob/1049778/Stellungnahme-Woerner.pdf Wapler/Wersig/Wörner iVm Akteur*innen der Zivilgesellschaft, Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs v. 17. Oktober 2024, https://www.uni-konstanz.de/broschueren/pdf/Gesetzentwurf.pdf Wörner, Plädoyer für eine Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des Strafrechts, APuZ, 43-44/2024, S. 23-33. https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/reproduktive-rechte-2024/553550/plaedoyer-fuer-eine-neuregelung-des-schwangerschaftsabbruchs-ausserhalb-des-strafrechts/Wörner/ Aktaş, Ein Recht auf Schwangerschaftsabbruch? - Keine Begrenzungsvorgaben aus einem Vergleich mit U.S.-Recht: Ganz im Gegenteil!, medstra, 2024, S. 140-152Wörner, Der Schwangerschaftsabbruch im Recht der alten Bundesrepublik (1949-1990) in zeitgeschichtlicher Perspektive unter Berücksichtigung der Umbruchsphase (1990-1995), in: Georg Steinberg/Arnd Koch/Andreas Popp (Hrsg.), Das Strafrecht in der alten Bundesrepublik 1949-1990. Der besondere Teil im zeitgeschichtlichen Spiegel von Gesellschaft und Politik, Baden-Baden 2024, S. 271-310Weitere BeiträgeAbschlussbericht der Kommission für reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin v. 15.4.2024, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/K/Kom-rSF/Abschlussbericht_Kom-rSF.pdfSupport the show? Links & Ressourcen: ? Unsere Website?️ Alle Folgen & Infos?️Podcast Recht Aktuell?Playlists nach Fachgebiet sortiert:Alle Folgen StrafrechtAlle Folgen Öffentliches RechtAlle Folgen ZivilrechtAlle Folgen Ersti-Woche? Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts? Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen? Folge uns auf Social Media: InstagramLinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur