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Kurzerklärt - Der Jurapodcast

Der Lern-Podcast für Jurastudium, Referendariat und Staatsexamen.Kurzerklärt – Der Jurapodcast ist deine digitale Arbeitsgemeinschaft zum Anhören. Wir begleiten dich verständlich, strukturiert und auf Augenhöhe durch das Jurastudium, das Referendariat und die Vorbereitung auf das Erste und Zweite Staatsexamen.In jeder Folge bereiten wir die wichtigsten Themen aus Öffentlichem Recht, Strafrecht und Zivilrecht kompakt, verständlich und klausurorientiert auf. Egal ob Gutachtenstil, Prüfungsschemata, klassische Fälle oder aktuelle Examensprobleme: Hier bekommst du juristisches Wissen so erklärt, dass du es wirklich lernen, wiederholen und in der Klausur anwenden kannst.Ideal für die Examensvorbereitung, zum Wiederholen und für unterwegs – dein Jura-Podcast für Studium, Referendariat und Examen.

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Folgen von Kurzerklärt - Der Jurapodcast

685 Folgen
  • Folge vom 07.10.2026
    SR268 Strafrecht AT | Gesetzlichkeitsprinzip | Verbot des Gewohnheitstrechts | Rückwirkungsverbot
    ? Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen"Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung.Folgenbeschreibung:Eine Folge aus gegebenem Anlass — die mündlichen Prüfungen stehen bevor, und das Gesetzlichkeitsprinzip eignet sich perfekt als Einstieg, Lückenfüller oder Klausur-Zusatzfrage. Ausgangspunkt sind zwei Vorschriften, die jeder sofort parat haben sollte: Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB — wortgleich, und damit Ausdruck dafür, wie zentral dieser Grundsatz ist. Dahinter steht der Satz nullum crimen, nulla poena sine lege und die rechtsstaatliche Garantiefunktion: Der Bürger muss schon vor der Tat wissen können, welches Verhalten mit Strafe bedroht ist.Wir zeigen, dass im Gesetzlichkeitsprinzip vier Garantien stecken (Verbot des Gewohnheitsrechts, Rückwirkungsverbot, Bestimmtheitsgebot, Analogieverbot) und nehmen uns heute die ersten beiden vor. Beim Verbot strafbegründenden Gewohnheitsrechts (nullum crimen sine lege scripta) klären wir, warum gesellschaftliche Überzeugungen und „das haben wir schon immer so gemacht" eine Strafbarkeit nicht begründen oder verschärfen können. Beim Rückwirkungsverbot (nullum crimen sine lege praevia) arbeiten wir die Abgrenzung heraus, die im Examen zählt: Erfasst ist die rückwirkende Begründung und Verschärfung der materiellen Strafbarkeit — rein verfahrensrechtliche Änderungen (Beispiel: Neufassung des Strafantragserfordernisses) dagegen nicht. Dazu nehmen wir § 2 StGB und die lex-mitior-Regel des § 2 Abs. 3 StGB mit.Zum Schluss steht die wohl bedeutendste Grundsatzentscheidung dazu: der Mauerschützen-Beschluss (BVerfGE 95, 96). Wir zeigen das Spannungsverhältnis zwischen dem strikt formalisierten Rückwirkungsverbot und der materiellen Gerechtigkeit, warum auch Rechtfertigungsgründe grundsätzlich erfasst sind — und warum das Vertrauen in eine menschenrechtswidrige Staatspraxis nach der verfassungsrechtlich modifizierten Radbruch'schen Formel keinen Schutz verdient.Ihr erfahrt,woraus sich das Gesetzlichkeitsprinzip ergibt (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB) und welche Garantiefunktion es erfülltwarum Gewohnheitsrecht eine Strafbarkeit nicht begründen oder verschärfen kannwas das Rückwirkungsverbot erfasst — und warum rein verfahrensrechtliche Änderungen nicht darunterfallenwie ihr § 2 StGB und die lex-mitior-Regel (§ 2 Abs. 3 StGB) sauber prüftwie der Mauerschützen-Beschluss das Rückwirkungsverbot und die Radbruch'sche Formel verbindetSupport the show? Links & Ressourcen: ? Unsere Website?️ Alle Folgen & Infos?️Podcast Recht Aktuell?Playlists nach Fachgebiet sortiert:Alle Folgen StrafrechtAlle Folgen Öffentliches RechtAlle Folgen ZivilrechtAlle Folgen Ersti-Woche? Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts? Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen? Folge uns auf Social Media: InstagramLinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
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  • Folge vom 05.10.2026
    ZR141 Schuldrecht AT | Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB
    ? Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen"Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung.Folgenbeschreibung:Weiter geht es in unserer Schuldrecht-AT-Reihe: Nachdem wir letzte Woche § 320 BGB — die Einrede des nicht erfüllten Vertrags — kennengelernt haben, schauen wir uns heute das allgemeine Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB an. § 320 war lex specialis zu § 273; heute drehen wir die Perspektive um und fragen, was eigentlich gilt, wenn gerade kein Synallagma vorliegt.Dafür klären wir zunächst die dogmatische Grundlage: § 273 beruht nicht auf einem Austauschverhältnis, sondern auf dem Gedanken von Treu und Glauben — es widerspricht Treu und Glauben, eine Leistung zu verlangen und die eigene, aus demselben rechtlichen Verhältnis stammende Verpflichtung nicht zu erfüllen. Anschließend gehen wir die Voraussetzungen klausurfest durch: Wechselseitigkeit, Konnexität (mit dem wichtigen Hinweis, dass „dasselbe rechtliche Verhältnis" weit zu verstehen ist — es genügt ein natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang, wie ihr am Lieferanten-Beispiel aus laufender Geschäftsverbindung seht), der Sonderfall des § 273 Abs. 2 BGB, die Fälligkeit des Gegenanspruchs samt Verjährungsbesonderheit nach § 215 BGB und die Ausschlussgründe (vertraglich, § 309 Nr. 2 lit. b BGB, gesetzlich, § 393 analog, Natur des Schuldverhältnisses, § 242 BGB).Zum Schluss geht es um die Rechtsfolge — die aufschiebende Einrede und die Verurteilung Zug um Zug — und um den zentralen Unterschied zu § 320: Bei § 273 muss die Einrede tatsächlich erhoben werden, auch materiell-rechtlich; ohne Erhebung darf die Durchsetzbarkeit nicht verneint werden. Mit Erhebung sperrt § 273 dann Verzug, Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt.Ihr erfahrt,worauf § 273 BGB dogmatisch beruht und warum er kein Synallagma voraussetztwie ihr § 273 von § 320 BGB abgrenzt — und warum § 320 das speziellere Leistungsverweigerungsrecht istwarum die Konnexität weit zu verstehen ist und ein natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang genügt (samt Sonderfall § 273 Abs. 2 BGB)welche Rolle die Fälligkeit und die Verjährung (§ 215 BGB) spielen und wann das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen istwarum die Einrede bei § 273 BGB — anders als bei § 320 — tatsächlich erhoben werden muss und was das für Verzug, Schadensersatz und Rücktritt bedeutetSupport the show? Links & Ressourcen: ? Unsere Website?️ Alle Folgen & Infos?️Podcast Recht Aktuell?Playlists nach Fachgebiet sortiert:Alle Folgen StrafrechtAlle Folgen Öffentliches RechtAlle Folgen ZivilrechtAlle Folgen Ersti-Woche? Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts? Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen? Folge uns auf Social Media: InstagramLinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
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  • Folge vom 03.10.2026
    ÖR161 Polizei-und Ordnungsrecht | 3. KLAUSUR 4. TEIL | Vorläufiger Rechtsschutz | Aufenthaltsverbot | Allgemeinverfügung | Grundrechte
    ? Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei- und Ordnungsrecht"Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz." Folgenbeschreibung:In diesem ersten Übungsfall zum Polizei- und Ordnungsrecht wenden wir das materielle Wissen aus ÖR117–ÖR153 auf einen zusammengesetzten Klausurfall an. Der Fall verbindet drei examenstypische Problemkomplexe in einem Sachverhalt.Gefahrerforschungseingriff: Liegen nur Anhaltspunkte für eine Gefahr vor, ohne dass diese bereits feststeht, darf die Behörde einen Gefahrerforschungseingriff vornehmen. Rechtsgrundlage ist die Generalklausel; der Eingriffsmaßstab ist abgesenkt. Stellt sich die Gefahr als nicht existent heraus, ist die Maßnahme ex ante zu beurteilen – und damit dennoch rechtmäßig.Nichtstörer: Da kein Verantwortlicher greifbar ist, stellt sich die Frage der Nichtstörerinanspruchnahme. Die hohen Voraussetzungen – gegenwärtige erhebliche Gefahr, Subsidiarität, Zumutbarkeit – werden an den konkreten Umständen des Falls geprüft. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verhältnismäßigkeit der auferlegten Pflicht und dem Entschädigungsanspruch auf der Sekundärebene.Ermessensreduzierung auf Null und Anspruch auf Einschreiten: Der Betroffene begehrt polizeiliches Tätigwerden. Die dreistufige Anspruchsprüfung – subjektives Recht, Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, Ermessensreduzierung – wird vollständig durchgearbeitet. Entscheidend ist die Wertigkeit des bedrohten Rechtsguts und die Intensität der Gefahr.Support the show? Links & Ressourcen: ? Unsere Website?️ Alle Folgen & Infos?️Podcast Recht Aktuell?Playlists nach Fachgebiet sortiert:Alle Folgen StrafrechtAlle Folgen Öffentliches RechtAlle Folgen ZivilrechtAlle Folgen Ersti-Woche? Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts? Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen? Folge uns auf Social Media: InstagramLinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
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  • Folge vom 01.10.2026
    SR267 Aktuelle Rechtsprechung | Schwere Brandstiftung | Brandlegung in Arrestzelle | § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB
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