Mit dem Ersten Vatikanischen Konzil hat sich die Kirche von Rom auf einen Sonderweg begeben, indem sie zweierlei zum Dogma erhob:
1. Alle Hirten und Gläubigen weltweit sind dem Bischof von Rom zu hierarchischer Unterordnung und Gehorsam verpflichtet – und zwar sowohl in Fragen des Glaubens und der Sitten als auch disziplinarisch (DH 3060).
2. Der Bischof von Rom besitzt Unfehlbarkeit, wenn er „ex cathedra“ spricht. Seine Definitionen sind dann aus sich selbst heraus, nicht aufgrund des Konsenses der Kirche „unreformierbar“ (DH 3074).
Seit 1870 muss jeder Katholik das glauben. Und hat auch das Zweite Vatikanische Konzil diese Ekklesiologie durch Kategorien wie „Communio“, „Synodalität“ oder „Volk Gottes“ ergänzt, so bleibt sie doch ungeschmälert in Kraft.
Dieses Jubiläum fordert die Theologie heraus. Einmal in ökumenischer Hinsicht; denn keine andere Konfession wird sich diesem Anspruch jemals unterwerfen. Aber auch intern verstummt nicht jene Kritik, die schon damals zu erbittertem Widerstand und zu einer Kirchenspaltung geführt hatte: Ist, gemessen an der Botschaft Jesu, die absolutistische Wahlmonarchie wirklich die Rechtsform, in der sich Autorität, Macht und Entscheidungsbefugnis in der Kirche legitimieren sollten? Andere halten jeden Versuch, die päpstliche Vollmacht zu relativieren, für nicht mehr katholisch – und haben dabei die seit 150 Jahren geltende Lehre auf ihrer Seite.
Wir wollen über diese Fragen ins Gespräch kommen: Wie ist es zur Dogmatisierung der Herrschaft gekommen? Wie hat sie sich seitdem entwickelt? Sind jegliche Ideen, die Macht in der Kirche zu teilen, von vornherein zum Scheitern verurteilt? Und selbst wenn Kirche und Papst es wollten: Kämen wir aus der Nummer überhaupt wieder heraus? Oder ist die Lehre tatsächlich, wie sie selbst es nennt, „irreformabilis“?
Prof. Dr. Thomas Schüller ist Professor für Kirchenrecht an der Universität Münster. Sein Referat am 20.5.2021 in der Katholischen Akademie in Bayern trug den Titel: Der Codex von 1983 als vorläufiger Endpunkt und Absicherung des Papstes als Absolutistischer Wahlmonarch – von kirchenrechtlichen Sackgassen und Reformbedarfen.