Kündigung richtig aussprechen – Kündigung richtig angreifenWarum nicht nur der Kündigungsgrund entscheidet und weshalb Form, Verfahren, Zugang und drei Wochen über den Ausgang bestimmen können.Eine Kündigung kann inhaltlich gut begründet und trotzdem unwirksam sein. Denn im Kündigungsrecht entscheidet nicht nur das „Warum“. Ebenso wichtig sind Vorbereitung, Dokumentation, Beteiligungsrechte, Schriftform und der nachweisbare Zugang des Kündigungsschreibens.In dieser Folge von „Einfach Recht“ zeige ich, wie Arbeitgeber eine Kündigung rechtssicher vorbereiten und aussprechen und an welchen Stellen Arbeitnehmer eine Kündigung prüfen und angreifen können.Sie erfahren unter anderem:✅ Wann das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet✅ Welche Anforderungen bei verhaltens-, personen- und betriebsbedingten Kündigungen gelten✅ Warum eine Abmahnung häufig unverzichtbar ist✅ Welche Rolle das betriebliche Eingliederungsmanagement bei krankheitsbedingten Kündigungen spielt✅ Wann besonderer Kündigungsschutz beachtet werden muss✅ Warum Fehler bei der Anhörung des Betriebsrats zur Unwirksamkeit führen können✅ Weshalb Kündigungen weiterhin schriftlich und eigenhändig unterschrieben werden müssen✅ Warum E-Mail, Scan oder Messenger-Nachricht nicht ausreichen✅ Welche Risiken beim Zugang durch Einwurf-Einschreiben bestehen✅ Wann die dreiwöchige Frist für eine Kündigungsschutzklage beginnt✅ Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Aufhebungs- und Beendigungsvereinbarungen beachten solltenDie Folge richtet sich insbesondere an Arbeitgeber, Geschäftsführer, Führungskräfte, Personalverantwortliche und HR-Abteilungen – aber auch an Arbeitnehmer, die eine erhaltene Kündigung rechtzeitig und strukturiert prüfen möchten.⚖️ Rechtliche Fundstellen§ 623 BGB – Schriftform der Kündigung und des Auflösungsvertragshttps://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__623.html§ 4 KSchG – Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklagehttps://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__4.html§ 102 BetrVG – Anhörung des Betriebsratshttps://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__102.htmlBAG, Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 184/25Kein Anscheinsbeweis für den Zugang beim Scan-Verfahren des Einwurf-Einschreibenshttps://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-184-25/BAG, Urteil vom 30. Januar 2025 – 2 AZR 68/24Darlegungs- und Beweislast für den Zugang einer Kündigunghttps://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-68-24/BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 – 2 AZR 213/23Zugang eines Schreibens und postübliche Zustellzeitenhttps://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-213-23/BAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 2 AZR 736/13Anforderungen an die Anhörung des Betriebsratshttps://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-736-13/? KontaktRechtsanwälte Wulf & CollegenArbeitsrecht für Arbeitgeber, Geschäftsführer, HR-Abteilungen und ArbeitnehmerStandorte: Magdeburg und Stendal? Websitehttps://kanzlei-wulf.de? E-Mailinfo@kanzlei-wulf.de?️ Podcast „Einfach Recht“https://open.spotify.com/show/6DT5FNmnN7k46IQvgPppMO? LinkedIn – Sandro Wulfhttps://de.linkedin.com/in/kanzleiwulfmd? Instagram – Rechtsanwälte Wulf & Collegenhttps://www.instagram.com/kanzleiwulf/▶️ YouTube – Rechtsanwälte Wulf & Collegenhttps://www.youtube.com/@rechtsanwalteundfachanwalt1379? Facebook – Rechtsanwälte Wulf & Collegenhttps://www.facebook.com/kanzleiwulfWenn Ihnen die Folge gefallen hat, freue ich mich über ein Abonnement, eine Bewertung und das Teilen der Folge mit Kollegen, Führungskräften und Personalverantwortlichen.Hinweis: Diese Folge dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im konkreten Einzelfall.#Arbeitsrecht #Kündigung #Kündigungsschutz #Kündigungsschutzklage #Kündigungsrecht #Arbeitgeber #Arbeitnehmer #Geschäftsführer #HR #Personalabteilung #Betriebsrat #Abmahnung #Aufhebungsvertrag #Beendigungsvereinbarung #Bundesarbeitsgericht #BAG #KanzleiWulf #EinfachRecht #SandroWulf
Wirtschaft
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Die moderne Arbeitswelt im deutschen Arbeitsrecht. Hier geht es um Themen rund ums Verhältnis des Arbeitgebers, Mitarbeiter, Betriebsrat, Personalrat und weiterer Beteiligter. Aktuelle Tendenzen in der Rechtsprechung, der Gesetzgebung und Gestaltung von Arbeitsverhältnissen.
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Folge vom 24.08.2026Ratgeber Kündigungsrecht 2026
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Folge vom 17.08.2026Trinkgeld - Wem gehört das? Was Arbeitgeber verteilen dürfen!Wem gehört das Trinkgeld? Was Arbeitgeber verteilen dürfen – und was nichtBeschreibung:Ein Gast drückt der Servicekraft zehn Euro in die Hand: „Das ist für Sie." Minuten später verlangt der Chef das Geld für die gemeinsame Trinkgeldkasse. Darf er das? Und hilft ihm eine Klausel im Arbeitsvertrag?Trinkgeld ist kein Gastro-Sonderthema. Ob Bäckerei, Fleischerei, Friseur, Handwerk, Paketdienst, Physiotherapie oder Pflege – überall, wo Mitarbeiter Kontakt zu Kunden, Gästen oder Patienten haben, stellt sich dieselbe Frage: Wem gehört das Geld, das der Kunde freiwillig gibt?In dieser Folge erkläre ich, warum der Wille des Kunden der entscheidende Prüfstein ist, weshalb der Arbeitgeber persönlich zugedachtes Trinkgeld nicht einfach umverteilen darf, wann Trinkgeld dem ganzen Team zusteht, was der Arbeitgeber organisatorisch regeln kann – und wie ein Trinkgeldpool aussieht, der rechtlich hält und Konflikte vermeidet.Grundlage sind unter anderem die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 19.01.2022 (5 AZR 346/21) und vom 27.09.2022 (2 AZR 508/21), des LAG Rheinland-Pfalz vom 09.12.2010 (10 Sa 483/10), des LAG Hamm vom 14.05.2014 (7 TaBV 31/14) sowie des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 21.01.2014 (1 Ca 1603/13).Sie haben Fragen oder Anregungen? Schreiben Sie einen Kommentar oder eine Nachricht an mein Team Arbeitsrecht: info@kanzlei-wulf.deMehr zu rechtlichen Themen im Blog: www.kanzlei-wulf.deFolgen Sie uns auch hier: Instagram: https://www.instagram.com/kanzleiwulf/ Facebook: https://www.facebook.com/einfachrecht/ YouTube: https://www.youtube.com/@rechtsanwalteundfachanwalt1379LinkedIn: https://www.linkedin.com/in/kanzleiwulfmd/Sandro Wulf – Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, zertifizierter Mediator Rechtsanwälte Wulf & Collegen, Magdeburg und Stendal
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Folge vom 02.08.2026Knast statt Arbeitsplatz. Wenn die Freiheitsstrafe das Arbeitsverhältnis beendet!Ein Mitarbeiter erscheint nicht mehr zur Arbeit. Keine Krankmeldung, kein Urlaub. Er sitzt im Gefängnis, verurteilt zu mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe. Die Tat hat mitseiner Arbeit nichts zu tun, und worum es ging, verrät er nicht. Darf der Arbeitgeber kündigen?In dieser Folgebespreche ich eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart und die dahinterstehende gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Warum die Haft ein personenbedingter und kein verhaltensbedingter Kündigungsgrund ist. Warum bei einer Reststrafe von mehr als zwei Jahren die Kündigung grundsätzlich gerechtfertigt ist, ohne dass konkrete Betriebsablaufstörungen dargelegt werden müssen. Warum die Hoffnung auf vorzeitige Entlassung bei der Prognose nicht zählt. Und warum die Hürden niedriger liegen als bei der krankheitsbedingten Kündigung. Dazu die wichtigsten Abgrenzungen für die Praxis: Untersuchungshaft, kürzere Freiheitsstrafen, tariflich unkündbare Arbeitnehmer und Straftaten mitBezug zum Arbeitsverhältnis.⚖️ ArbG Stuttgart, Az. 28 Ca 887/25 (Kündigung bei Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten wirksam;keine Darlegung weiterer Betriebsablaufstörungen erforderlich, wenn die Freiheitsstrafe 24 Monate übersteigt und eine Entlassung vor Ablauf von zwei Jahren nicht sicher zu erwarten steht)⚖️ BAG, Urteil vom 22.10.2015, 2 AZR 381/14 (langjährige Strafhaft als wichtiger Grund für eine außerordentlicheKündigung mit notwendiger Auslauffrist; Bestätigung der Zwei-Jahres-Grenze)⚖️ BAG, Urteil vom 23.05.2013, 2 AZR 120/12 (personenbedingte Kündigung bei Untersuchungshaft; Prognose im Kündigungszeitpunkt)⚖️ BAG, Urteil vom 24.03.2011, 2 AZR 790/09 (Leitentscheidung: Reststrafe von mehr als zwei Jahren; keinePflicht zu Überbrückungsmaßnahmen; vorzeitige Entlassung bei der Prognose grundsätzlich unbeachtlich)⚖️ BAG, Urteil vom 25.11.2010, 2 AZR 984/08 (personenbedingte Kündigung bei mehrjähriger Freiheitsstrafe)⚖️ BAG, Urteil vom 22.09.1994, 2 AZR 719/93 und BAG, Urteil vom 15.11.1984, 2 AZR 613/83 (Grundlagen: nicht jedeFreiheitsstrafe führt zum Verlust des Arbeitsplatzes; umfassende Interessenabwägung) Haben Sie Fragen zu dieser Folge oder Anregungen für weitere Themen? Schreiben Sie gern unserem Team Arbeitsrecht. Weitere Beiträge finden Sie in unserem Blog.? Website und Blog?https://www.kanzlei-wulf.de✉️ Kontakt?https://kanzlei-wulf.de/kontakt/? info@kanzlei-wulf.de? LinkedIn?https://www.linkedin.com/in/sandro-wulf? Instagram (Podcast/ Kanzlei-Content)?https://www.instagram.com/einfachrecht? Facebook?https://www.facebook.com/kanzleiwulf? YouTube „EinfachRecht“?https://www.youtube.com/@einfachrecht? TikTok „EinfachRecht“?https://www.tiktok.com/@einfachrecht? Podcast abonnieren? Spotify:https://open.spotify.com/show/6DT5FNmnN7k46IQvgPppMO? Apple Podcasts:https://podcasts.apple.com/us/podcast/einfach-recht-antworten-rund-ums-arbeitsrecht/id1517321290 Dieser Podcast dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.Sandro Wulf, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, zertifizierter Mediator bei den Rechtsanwälten Wulf & Collegen#arbeitsrecht #kündigung #entlassung #freiheitsstrafe Worum geht es in dieser Folge?Zitierte EntscheidungenFragen und AnregungenAlle Links auf einen Blick
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Folge vom 27.07.2026Die Reihenfolge entscheidet: Massenentlassungsanzeige vor Abschluss der Betriebsratskonsultation – was BAG und EuGH jetzt endgültig klargestellt haben!Ein Tag zu früh und alle Kündigungen sind verloren!Seit Januar 2025 haben Unternehmen in Deutschland den Abbau von über 167.000 Arbeitsplätzen angekündigt. Das ifo-Beschäftigungsbarometer lag im Juni 2026 bei 92,3 Punkten, jeder dritte Betrieb plant Personalabbau. Massenentlassungen sind längst kein Ausnahmefall mehr, sondern betriebliche Realität.Und genau jetzt haben der Europäische Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht die letzte offene Frage beantwortet.In dieser Folge geht es um die Entscheidungen des EuGH vom 30. Oktober 2025 in den Rechtssachen Tomann und Sewel sowie um das darauf aufbauende Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. April 2026 (Az. 6 AZR 152/22 und 6 AZR 157/22). Das Ergebnis ist für Arbeitgeber unbequem eindeutig: Bei einer Massenentlassung gilt eine strikte Verfahrensreihenfolge. Erst das vollständig abgeschlossene Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat, dann die Anzeige bei der Agentur für Arbeit, dann die Sperrfrist, dann erst die Kündigung.Wer die Anzeige erstattet, bevor die Konsultation abgeschlossen ist, kann die bereits ausgesprochenen Kündigungen nicht mehr retten. Eine nachträgliche Heilung schließt der EuGH ausdrücklich aus. Das Verfahren muss vollständig neu aufgesetzt werden.Im Mittelpunkt stehen insbesondere folgende Fragen:Warum verlangt das Unionsrecht ein zeitliches Nacheinander und keine parallele Bearbeitung?Weshalb stützt das BAG die Unwirksamkeit jetzt auf § 18 Abs. 1 KSchG und nicht mehr auf § 134 BGB?Was bedeutet es konkret, dass die Sperrfrist ohne wirksame Anzeige gar nicht erst zu laufen beginnt?Welche Dokumentation brauchen Sie, um den Abschluss der Konsultation belegen zu können?Und was kostet ein solcher Fehler tatsächlich?Der zugrundeliegende Fall macht die wirtschaftliche Dimension sichtbar. Betroffen war eine Luftfahrtgesellschaft mit rund 348 Beschäftigten. Die Massenentlassungsanzeige ging am 1. Juli 2020 bei der Agentur für Arbeit ein, das Konsultationsverfahren wurde erst zwei Wochen später abgeschlossen. Gekündigt wurde am 29. Juli 2020. Danach folgten Arbeitsgericht Düsseldorf, Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Vorlage an den EuGH und schließlich das Urteil des Bundesarbeitsgerichts am 1. April 2026. Zwischen Kündigung und abschließender Entscheidung liegen fünf Jahre und acht Monate.Für diesen gesamten Zeitraum kann Annahmeverzugslohn anfallen. Bei einer dreistelligen Zahl betroffener Arbeitsverhältnisse erreicht diese Summe schnell eine Größenordnung, die ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen in existenzielle Schwierigkeiten bringt. Und das wegen eines Verfahrensfehlers, der sich mit wenigen Wochen zusätzlicher Planung hätte vermeiden lassen.Eine Folge für alle, die in Personalverantwortung stehen, ob als Geschäftsführung, HR oder Führungskraft.Rechtsanwälte Wulf & CollegenIhre Kanzlei für Arbeitsrecht in Magdeburg und Stendal? Kanzlei und Rechtsberatung: https://www.kanzlei-wulf.de?️ Podcast „Einfach Recht": https://www.kanzlei-wulf.de/podcast/? Aktuelle Beiträge zum Arbeitsrecht: https://www.kanzlei-wulf.de/news/arbeitsrecht/? Kontakt: https://kanzlei-wulf.de/kontakt/? E-Mail: info@kanzlei-wulf.de? LinkedIn, Rechtsanwalt Sandro Wulf: https://www.linkedin.com/in/sandrowulf/? Spotify: https://open.spotify.com/show/6DT5FNmnN7k46IQvgPppMO? Apple Podcasts: https://podcasts.apple.com/us/podcast/einfach-recht-antworten-rund-ums-arbeitsrecht/id1517321290Abonnieren Sie „Einfach Recht, Antworten rund ums Arbeitsrecht" und verpassen Sie keine neue Folge.Diese Folge dient der allgemeinen rechtlichen Information. Sie ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.Sandro WulfRechtsanwalt / Fachanwalt f. ArbR / zertifizierter Mediator#Massenentlassung #Kündigungsschutz #KSchG #Arbeitsrecht #BAG #EuGH #Betriebsrat #Konsultationsverfahren #Massenentlassungsanzeige #Personalabbau #Restrukturierung #Annahmeverzug #HR #Personalabteilung #Geschäftsführung #Arbeitgeber #EinfachRecht #rechtsanwalt #podcast