Im Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht in einem spektakulären Urteil das Grundrecht jedes Menschen auf Inanspruchnahme von Hilfe zur Selbsttötung festgestellt — unabhängig von Alter und Krankheit. Unsere Verfassung garantiere dieses Grundrecht ebenso wie den grundrechtlichen Schutz dafür, Suizidhilfe selbst in geschäftsmäßiger Form anzubieten. Neben einer neuen gesetzlichen Regelung solle der Bundestag ein Beratungs- und Schutzkonzept entwickeln.
Das Karlsruher Urteil zog viel Kritik auf sich, es habe die Tür zur organisierten Sterbehilfe nicht nur aufgestoßen, sondern „aus den Angeln gehoben“, wie Heribert Prantl in der Süddeutschen Zeitung schrieb. Ein überzogenes Autonomie-Verständnis stehe in der Gefahr, die Sterbewilligen aus ihren zwischenmenschlichen Beziehungen zu isolieren. Und kann eine „Sterbereifeprüfung“ (Prantl) in jedem Fall gewährleisten, dass der Sterbewunsch freiwillig, ernst und dauerhaft ist? Wie sieht das aus bei Minderjährigen, bei bloß lebensmüden Alten, bei Demenzkranken?
Interessant ist, dass sich sowohl Sterbehilfevereine als auch Patientenschützer gegen weitere gesetzliche Regelungen ausgesprochen haben, die immer nur bedingt auf den Einzelfall passen. Sollte sich das Augenmerk der Gesellschaft nicht noch viel stärker auf medizinische und menschliche Begleitung Schwerstkranker und Sterbender richten?
Es gibt viele gute Gründe, das Thema Assistierter Suizid erneut zu diskutieren. Und zwar mit Rechtsanwalt Wolfgang Putz, der sich seit Jahrzehnten mit Rechtsfragen am Lebensende beschäftigt und einer der Beschwerdeführer in Karlsruhe war, mit Professorin Claudia Bausewein, der führenden Palliativmedizinerin in Deutschland, und Weihbischof Anton Losinger, der sich über viele Jahre im Deutschen Ethikrat mit dem Thema Sterbehilfe auseinandergesetzt hat.