Sie war von Anbeginn ein umstrittenes Vorhaben und sorgte für viel Unmut, Unverständnis und Aufsehen, aber auch für erhebliche Rechtsunsicherheit bei Behörden, Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Medizin und Pflege - die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht, die laut Gesetzgeber und Bundesverfassungsgericht ja gerade keine solche sein sollte, gleichwohl aber als eine Art Hintertür genau diesen Charakter gewann. Seit 16.03.2022 müssen alle, die für Pflegedienste, in Kliniken oder Praxen oder vergleichbaren Einrichtungen arbeiten, eine vollständige Corona-Impfung bzw. eine Impfunfähigkeitsbescheinigung nachweisen. Ansonsten drohen Betretungs- bzw. Beschäftigungsverbote oder gar Bußgelder. Beschlossen worden war die faktische Teil-Impfpflicht Ende 2021 vom Bundestag. Geregelt ist sie in § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Ende des Jahres 2022 läuft das Gesetz aus.
Lange bangten alle Betroffenen und Beteiligten, ob der Gesetzgeber eine Verlängerung beschließt.
Nachdem nunmehr ihr bisher wohl prominentester und glühendster Verfechter, Gesundheitsminister Karl Lauterbach, der diese Pflicht stets mit dem notwendigen Schutz für die sogenannten vulnerablen Gruppen (z.B. Alte und Vorerkrankte) begründete, hieran nicht mehr festhält, gilt das Auslaufen der Regelung zum 31.12.2022 als sicher.
Was bedeutet das nun aber für die Menschen in unserem Land?
Darum geht es in dieser Folge.
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