Die meisten Brockenhäuser schliessen eine Garantie für verkaufte Sachen aus. Aber oft lassen sie mit sich reden, wenn etwas nicht passt oder ein Schaden auftaucht.
«Keine Garantie auf verkaufte Gegenstände!» So steht es meist auf Schildern oder Quittungen von Brockenhäusern.
Die Betreiber lassen im Normalfall aber mit sich reden, wenn man vor dem definitiven Zuschlag zum Beispiel ein Möbel zuhause ausmessen oder ein elektrisches Gerät ausprobieren will.
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Der «Ratgeber» ist Lebenshilfe für Menschen von heute. Er gibt Tipps und informiert über Themen, die einen im Alltag beschäftigen. Die Sendung soll anregen, aufklären und motivieren, etwas Neues auszuprobieren.
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Folge vom 09.10.2026Kauf im Brockenhaus: Meist ohne Garantie, aber oft mit Kulanz
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Folge vom 08.10.2026Trouvaillen aus dem Brockenhaus: Meist gilt «Gekauft wie gesehen»Im Brockenhaus gilt das gewohnte Schweizer Kaufrecht, also grundsätzlich auch der Anspruch auf Garantie, der aber meist wegbedungen wird. Dafür wird Kulanz grossgeschrieben. Gekauft ist gekauft – auch im Brockenhaus. Und meist gilt zusätzlich «gekauft wie gesehen», also ohne Garantie, denn die meisten Brockis bedingen die einjährige Garantie beim Verkauf von gebrauchten Waren weg. Das ist zulässig. Trotzdem, oder gerade darum, ist – vor allem, wenn es um wertvollere Gegenstände geht – eine Quittung empfohlen.
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Folge vom 07.10.2026Flohmarkt-Käufe: Vertrauen ist (fast) allesAuf einem Flohmarkt gilt das Kaufrecht gemäss OR wie in jedem anderen Fall. Allfällige Ansprüche geltend zu machen, ist aber heikel. Auf dem Flohmarkt gilt «Kaufgegenstand gegen Geld». Ein Rücktrittsrecht vom Kauf gibt es nicht, ausser Verkäuferin und Käufer haben etwas Konkretes vereinbart. Vor allem wenn es um wertvollere Sachen geht, ist empfohlen, eine Quittung auszustellen.
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Folge vom 06.10.2026«Gratis zum Mitnehmen»: grosszügig und sinnvoll, aber verbotenGebrauchtes zum gratis Mitnehmen an die Strasse stellen: Das ist sinnvoll, aber verboten. Andererseits ist das Mitnehmen solcher Sachen absolut ok. Das Schweizer Recht betrachtet das Abstellen von gebrauchten Gegenständen auf öffentlichem Grund als illegales Deponieren von Abfall - auch wenn es noch so gut gemeint ist. Immerhin sind verschiedene Gemeinden kulant und dulden «Gratis zum Mitnehmen», wenn die Gegenstände am Abend wieder abgeräumt werden. Wer andererseits am Strassenrand deponierte Gegenstände mitnimmt, wird deren Eigentümer oder Eigentümerin.